Terms of service
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SigMA Werbetechnik Gmbh
Stand 01.05.2022
- Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr
der SigMA Werbetechnik GmbH, Dr. Schärf Straße 2, A- 4470 Enns, FN
164502s (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich
die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte
verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen –
insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des
Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz
„Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies
vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
- Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich
erteilt und sind unverbindlich.
An Bestellungen des Auftraggebers ist der Auftraggeber für einen
Zeitraum von 3 Wochen gebunden. Danach kann der Auftraggeber
unter Setzung einer mindestens 1-wöchigen Nachfrist von seinem
Auftragsoffert durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Der
Auftragnehmer behält sich eine Prüfung der Bestellung in jeglicher
Hinsicht vor. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer
schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als
geschlossen.
Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom
Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels
schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der
Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen. Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige
öffentlichen Abgaben und Gebühren.
Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig.
Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf
angemessenes Entgelt. Selbiges gilt für Überschreitungen des
Angebotes, die durch Änderung des Auftraggebers bewirkt werden.
Diese gelten als vom Auftraggeber genehmigt, auch wenn keine
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer erfolgt und sind
angemessen zu vergüten.
Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in
Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, das
Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der
Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung
und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen
erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch
berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender
Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Auftraggeber mit
irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug
gerät. Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der
Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der
ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits
erbrachte Leistungen seitens des Auftragnehmers bezahlt und für
die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte
Entgelt vorausbezahlt hat.
Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie
Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des
eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA
über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen
ergeben bzw wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst
betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr
für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der
Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
- Gefahr und Risiko
Gefahr und Risiko gehen mit Absendung der Ware oder Übergabe an
den Transporteur oder an den Auftraggeber auf diesen über. Wurde
nicht ausdrücklich eine bestimmte Versendungsart gewählt, dann
gilt jede vom Auftragnehmer gewählte Versendungsart als
genehmigt.
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, dann gehen Gefahr und Risiko am Tag der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer
haftet nicht für die Auswahl des Transportunternehmens oder für die
Durchführung des Transportes. Auf schriftlichen Wunsch und auf
Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Sendung
gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden
sowie gegen gewünschte sonstige versicherbare Risiken versichern
lassen.
- Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder
elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere
Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges
Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den
Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
des Auftragnehmers.
Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom
Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert
werden.
Soweit der Auftragnehmer zur Vorbereitung eines Angebots des
Auftraggebers Planungs- und Entwicklungsleistungen erbringt, sind
diese bei Nichterteilung eines Auftrags durch angemessenes Entgelt
zu vergüten. Unentgeltlichkeit der Planungs- und
Entwicklungsleistung muss schriftlich vereinbart werden.
- Vervielfältigungs- und Reproduktionsecht
Der Auftraggeber haftet für werbe-, urheber-, marken- und
wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm gelieferten
Druckvorlagen, Bilder, Inhalte und dergleichen.
Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis des Auftraggebers darf
der Auftragnehmer daher davon ausgehen, dass der Auftraggeber
über das zur Abwicklung des gegenständlichen Vertrages
erforderliche Vervielfältigungs- und Reproduktionsrecht verfügt.
Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung
des Auftrages fremde Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter
verletzt, haftet der Auftraggeber hierfür alleine und ist verpflichtet,
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie
den Auftragnehmer bei anfallenden Rechtstreitigkeiten schad- und
klaglos zu halten.
Der Auftraggeber überträgt durch Übermittlung seiner
Druckvorlagen, Logos, Bilder, Inhalte oder dergleichen an den
Auftragnehmer sämtliche bestehenden Rechte an diesen Inhalten
(insbesondere Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte sowie
ähnliche Rechte) nicht-exklusiv an den Auftragnehmer. Für den Fall,
dass eine Übertragung der Rechte aufgrund zwingender gesetzlicher
Vorgaben nicht möglich ist, räumt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer an diesen Inhalten das nicht-exklusive, sachlich und
räumlich sowie zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung derselben auf
jede heute bekannte oder zukünftig bekanntwerdende Art ein.
Hiervon ist insbesondere das Recht umfasst, Inhalte zu
vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten oder zu verleihen, durch
Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben oder so zur
Verfügung zu stellen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit beliebig
zugänglich sind. Umfasst ist auch das Recht, die Inhalte mit anderen
Leistungen und/oder Werken zu verbinden, und solche zu ergänzen
bzw. auf sonstige Weise zu bearbeiten. Die vorstehend genannten
Rechte gelten insbesondere auch für diese bearbeiteten
(veränderten) Versionen, die der Auftragnehmer berechtigt ist, zu
Referenz- und anderen Zwecken zu nutzen.
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich für sich und für allenfalls
an der Erstellung dieser Inhalte beteiligte Dritte auf das Recht der
Namensnennung. Sämtliche vorstehend angeführten Berechtigungen
des Auftragnehmers stehen diesem auch nach Abschluss des
jeweiligen Auftrags zu, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche,
insbesondere auf Entgelt, geltend machen kann.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber
eingeräumten Rechte zur Gänze oder zum Teil auf Dritte zu
übertragen oder Dritten Werknutzungsrechte oder
Werknutzungsbewilligungen einzuräumen, soweit dies erforderlich
ist, um den Auftrag zu erfüllen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bis zur
vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und
allfällige Einbringungskosten) seitens Auftraggebers das
Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten
Waren bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher
anderer Forderungen des Auftragnehmers aufrecht.
Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt
der Auftraggeber den Auftragnehmer schon jetzt, den Besitz seiner
Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu
diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber
ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den
Auftragnehmer zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall
bereits jetzt bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden
Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer
abgetreten und ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abtretung der
Forderung offenzulegen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem
Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich
zu setzen ist.
Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte
beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem Auftragnehmer
unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des
Auftragnehmers an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.
VIII. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach
Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders
vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als
voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Vom Auftraggeber
etwaig gestellte Fixtermine werden seitens des Auftragnehmers
nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und
schriftlich als Fixtermin bestätigt.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom Auftragnehmer
verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder
Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw.
hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des
Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des
Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar,
kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem
Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch erwächst. Der
Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für
sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungs-
oder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen
– zumindest 14tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht
bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich
dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer
verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden
oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt
wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt
zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen
Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls
gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Zustimmung des Auftraggebers zum Widerruf einer
Bestellung trotz aufrechter Bindung durch den Auftragnehmer, ist
dieser berechtigt, eine verschuldensunabhängige und nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe
von 30 % des Auftragswertes zzgl USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung auch in Teilen
durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
- Gewährleistung und Haftung
Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für
ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke
und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht
jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke
des Auftraggebers.
Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
Der Auftraggeber hat bei sonstigen Anspruchsverlust jede Lieferung
und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach
Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und
festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso
unverzüglich, zu rügen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des
Auftragnehmers gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung
und beginnt mit Übergabe der Waren an den Auftraggeber.
Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen
oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer
sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt
den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und
zur Änderungen von Zahlungsbedingungen.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen.
§ 924 ABGB findet keine Anwendung.
Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen
Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die
Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung
oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach
Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des
Auftragnehmers.
Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht
kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare
Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene
Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der
Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6
Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und
Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger
Leistungserbringung.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber
zu beweisen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers,
aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des
Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen
Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale
hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers
sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen
Auftrags begrenzt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich
anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die
Kompensation ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf
Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche
zurückzuhalten.
- Verbrauchergeschäfte
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne
des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur
insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in
seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem
Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten
über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die
Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4470 Enns/OÖ
vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des
UN-Kaufrechtes als vereinbart.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder
werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des
rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der
rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen
Punktes am Nächsten kommt.