Terms of service

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SigMA Werbetechnik Gmbh

Stand 01.05.2022

  1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr

der SigMA Werbetechnik GmbH, Dr. Schärf Straße 2, A- 4470 Enns, FN

164502s (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich

die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte

verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen

wird.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen –

insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des

Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz

Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies

vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

  1. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich

erteilt und sind unverbindlich.

An Bestellungen des Auftraggebers ist der Auftraggeber für einen

Zeitraum von 3 Wochen gebunden. Danach kann der Auftraggeber

unter Setzung einer mindestens 1-wöchigen Nachfrist von seinem

Auftragsoffert durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Der

Auftragnehmer behält sich eine Prüfung der Bestellung in jeglicher

Hinsicht vor. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer

schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als

geschlossen.

Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom

Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels

schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der

Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu

verstehen. Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige

öffentlichen Abgaben und Gebühren.

Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig.

Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf

angemessenes Entgelt. Selbiges gilt für Überschreitungen des

Angebotes, die durch Änderung des Auftraggebers bewirkt werden.

Diese gelten als vom Auftraggeber genehmigt, auch wenn keine

Benachrichtigung durch den Auftragnehmer erfolgt und sind

angemessen zu vergüten.

Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in

Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in

Höhe von 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines

weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, das

Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine

rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der

Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung

und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen

erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch

berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender

Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Auftraggeber mit

irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug

gerät. Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der

Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der

ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits

erbrachte Leistungen seitens des Auftragnehmers bezahlt und für

die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte

Entgelt vorausbezahlt hat.

Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie

Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des

eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA

über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen

ergeben bzw wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst

betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr

für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der

Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.

  1. Gefahr und Risiko

Gefahr und Risiko gehen mit Absendung der Ware oder Übergabe an

den Transporteur oder an den Auftraggeber auf diesen über. Wurde

nicht ausdrücklich eine bestimmte Versendungsart gewählt, dann

gilt jede vom Auftragnehmer gewählte Versendungsart als

genehmigt.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Auftragnehmer

nicht zu vertreten hat, dann gehen Gefahr und Risiko am Tag der

Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer

haftet nicht für die Auswahl des Transportunternehmens oder für die

Durchführung des Transportes. Auf schriftlichen Wunsch und auf

Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Sendung

gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden

sowie gegen gewünschte sonstige versicherbare Risiken versichern

lassen.

  1. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder

elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere

Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges

Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den

Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

des Auftragnehmers.

Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom

Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert

werden.

Soweit der Auftragnehmer zur Vorbereitung eines Angebots des

Auftraggebers Planungs- und Entwicklungsleistungen erbringt, sind

diese bei Nichterteilung eines Auftrags durch angemessenes Entgelt

zu vergüten. Unentgeltlichkeit der Planungs- und

Entwicklungsleistung muss schriftlich vereinbart werden.

  1. Vervielfältigungs- und Reproduktionsecht

Der Auftraggeber haftet für werbe-, urheber-, marken- und

wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm gelieferten

Druckvorlagen, Bilder, Inhalte und dergleichen.

Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis des Auftraggebers darf

der Auftragnehmer daher davon ausgehen, dass der Auftraggeber

über das zur Abwicklung des gegenständlichen Vertrages

erforderliche Vervielfältigungs- und Reproduktionsrecht verfügt.

Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung

des Auftrages fremde Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter

verletzt, haftet der Auftraggeber hierfür alleine und ist verpflichtet,

den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie

den Auftragnehmer bei anfallenden Rechtstreitigkeiten schad- und

klaglos zu halten.

Der Auftraggeber überträgt durch Übermittlung seiner

Druckvorlagen, Logos, Bilder, Inhalte oder dergleichen an den

Auftragnehmer sämtliche bestehenden Rechte an diesen Inhalten

(insbesondere Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte sowie

ähnliche Rechte) nicht-exklusiv an den Auftragnehmer. Für den Fall,

dass eine Übertragung der Rechte aufgrund zwingender gesetzlicher

Vorgaben nicht möglich ist, räumt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer an diesen Inhalten das nicht-exklusive, sachlich und

räumlich sowie zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung derselben auf

jede heute bekannte oder zukünftig bekanntwerdende Art ein.

Hiervon ist insbesondere das Recht umfasst, Inhalte zu

vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten oder zu verleihen, durch

Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben oder so zur

Verfügung zu stellen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit beliebig

zugänglich sind. Umfasst ist auch das Recht, die Inhalte mit anderen

Leistungen und/oder Werken zu verbinden, und solche zu ergänzen

bzw. auf sonstige Weise zu bearbeiten. Die vorstehend genannten

Rechte gelten insbesondere auch für diese bearbeiteten

(veränderten) Versionen, die der Auftragnehmer berechtigt ist, zu

Referenz- und anderen Zwecken zu nutzen.

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich für sich und für allenfalls

an der Erstellung dieser Inhalte beteiligte Dritte auf das Recht der

Namensnennung. Sämtliche vorstehend angeführten Berechtigungen

des Auftragnehmers stehen diesem auch nach Abschluss des

jeweiligen Auftrags zu, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche,

insbesondere auf Entgelt, geltend machen kann.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber

eingeräumten Rechte zur Gänze oder zum Teil auf Dritte zu

übertragen oder Dritten Werknutzungsrechte oder

Werknutzungsbewilligungen einzuräumen, soweit dies erforderlich

ist, um den Auftrag zu erfüllen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bis zur

vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und

allfällige Einbringungskosten) seitens Auftraggebers das

Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten

Waren bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher

anderer Forderungen des Auftragnehmers aufrecht.

Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt

der Auftraggeber den Auftragnehmer schon jetzt, den Besitz seiner

Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu

diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware.

Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber

ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den

Auftragnehmer zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall

bereits jetzt bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden

Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer

abgetreten und ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abtretung der

Forderung offenzulegen.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem

Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des

Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt,

ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt

stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder

zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich

zu setzen ist.

Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte

beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem Auftragnehmer

unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des

Auftragnehmers an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.

VIII. Leistungsfristen und Leistungsausführung

Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach

Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders

vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als

voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Vom Auftraggeber

etwaig gestellte Fixtermine werden seitens des Auftragnehmers

nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und

schriftlich als Fixtermin bestätigt.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung

verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom Auftragnehmer

verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder

Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw.

hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des

Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine

Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des

Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar,

kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem

Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch erwächst. Der

Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für

sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungs-

oder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen

– zumindest 14tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels

eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht

bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich

dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer

verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden

oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter

Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt

wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche

schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt

zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen

Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls

gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer

berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und

nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Zustimmung des Auftraggebers zum Widerruf einer

Bestellung trotz aufrechter Bindung durch den Auftragnehmer, ist

dieser berechtigt, eine verschuldensunabhängige und nicht dem

richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe

von 30 % des Auftragswertes zzgl USt ohne Nachweis des

tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen. Die

Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der

Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung auch in Teilen

durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

  1. Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für

ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke

und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht

jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke

des Auftraggebers.

Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.

Der Auftraggeber hat bei sonstigen Anspruchsverlust jede Lieferung

und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach

Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und

festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso

unverzüglich, zu rügen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des

Auftragnehmers gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung

und beginnt mit Übergabe der Waren an den Auftraggeber.

Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen

oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.

Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer

sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt

den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und

zur Änderungen von Zahlungsbedingungen.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen.

§ 924 ABGB findet keine Anwendung.

Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche

Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen

Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die

Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung

oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach

Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des

Auftragnehmers.

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht

kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der

Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare

Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene

Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der

Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6

Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und

Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger

Leistungserbringung.

Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber

zu beweisen.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers,

aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne

Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.

Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des

Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen

Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale

hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers

sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen

Auftrags begrenzt.

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber

lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich

anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die

Kompensation ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf

Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche

zurückzuhalten.

  1. Verbrauchergeschäfte

Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne

des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur

insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in

seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem

Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten

über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die

Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche

Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4470 Enns/OÖ

vereinbart.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der

Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des

UN-Kaufrechtes als vereinbart.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder

werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des

rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der

rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen

Punktes am Nächsten kommt.